Vertragsbedingungen Charter

1.Grundlage
Dieser Vertrag wird für Rechnung des jeweiligen Eigners der Yacht und dem Charterer abgeschlossen. Die Fa. Küstner, Yacht- und Charterservice ist der Vercharterer.

2. Allgemeine Vertragsbedingungen
Die folgenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Mietrecht ( 535 ff. BGB)

Übernahme und Rückgabe
1) Der Vermieter stellt dem Mieter das Boot zu dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Sollte der Vermieter diese Verpflichtung innerhalb von 24 Stunden nicht einhalten, so ist der Mieter berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Steht das Boot nur teilweise zur Verfügung, ist der Mieter berechtigt, den vereinbarten Mietzins entsprechend zu mindern. Der Vermieter ist berechtigt ein Ersatzschiff gleicher Art und Güte zur Verfügung zu stellen. Bei einer Klassenabweichung nach unten ist der Mietzins entsprechen zu mindern. Ein weitergehender Schadensanspruch ist ausgeschlossen.
Der Ausfall von navigatorischen Hilfsmitteln wie GPS, Radar usw. stellt keinen Grund zur Minderung der Chartergebühr dar.
Der Mieter ist berechtigt, im Falle persönlicher Verhinderung vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Rücktritt bis 8 Wochen vor Beginn des Törns erklärt, sind 50 % des vereinbarten Mietzins zu zahlen; bzw. die bereits geleistete Anzahlung wird einbehalten.
Bei späterem oder nicht angekündigtem Rücktritt ist der volle Mietzins zu entrichten. Dem Mieter wird gestattet im Falle persönlicher Verhinderung einen Ersatzmieter mit entsprechenden seemännischen Qualifikationen zu stellen.

Der Schiffszustand sowie Zustand und Vollständigkeit der Ausrüstung werden bei Übergabe und Rückgabe anhand einer Checkliste festgestellt. Die Ausrüstungsliste ist Bestandteil des Vertrages.
Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

Verläßt der Charterer das Boot an einem anderem als an dem vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grunde, so trägt er alle Kosten für die Rückführung des Bootes zu Wasser und zu Lande sowie eventuell dem Vermieter entstandene Verluste durch Mietausfall.

Versicherungen
Für die Boote besteht eine Haftpflichtversicherung. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an Boot und Ausrüstung sowie daraus entstandene Verluste an Mieteinnahmen, sofern Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Besteht eine Vollkaskoversicherung, so entspricht die Höhe der Kaution der Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters beruht.

Nutzung der Yacht
Der Mieter verpflichtet sich, das Boot nicht an Dritte zu überlassen, bzw. es in irgendeiner Art gewerblich zu nutzen.

Der Mieter hat das Boot sauber und segelklar am vereinbarten Rückgabeort zu übergeben. Bei verspäteter Rückgabe hat er dem Vermieter die daraus entstandenen Kosten und eventuellen Verluste durch Mietausfall zu erstatten.

Der Mieter ist verpflichtet ein Logbuch zu führen und alle Ereignisse, die Schäden an der Yacht und Ausrüstung, sowie Einflüsse betreffen, die Schäden auslösen können, einzutragen. Von eingetretenen Schäden, insbesondere aufgetretenen Havarien hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Müssen Reparaturen während der Mietdauer durchgeführt werden, ist auf jeden Fall die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Der Mieter versichert, die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrung in der Führung eines Bootes zu besitzen.
Er versichert, die für das gemietete Fahrzeug und befahrene Seegebiet erforderlichen Führerscheine zu besitzen.

Motorenüberwachung:
Der Ölstand des Motors ist täglich zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlauf des Motors oder Überhitzung durch mangelnde Kühlwasserzufuhr entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers.

Weitere Bedingungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat Vollunwirksamkeit nicht zur Folge. Mündliche Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Auskünfte erteilt der Vermieter nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsfolgen, im In- und Ausland frei.
Als Gerichtsstand für den Mieter als auch den Vermieter wird Stralsund als Gerichtsstand vereinbart


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