- Vertragsbedingungen
Charter
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1.Grundlage
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Dieser Vertrag wird
für Rechnung des jeweiligen Eigners der Yacht und dem Charterer
abgeschlossen. Die Fa. Küstner, Yacht- und Charterservice ist
der Vercharterer.
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2. Allgemeine
Vertragsbedingungen
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Die folgenden
Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen über das Mietrecht ( 535 ff. BGB)
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Übernahme und
Rückgabe
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1) Der Vermieter
stellt dem Mieter das Boot zu dem vereinbarten Zeitpunkt am
vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Sollte der
Vermieter diese Verpflichtung innerhalb von 24 Stunden nicht
einhalten, so ist der Mieter berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten. Steht das Boot nur teilweise zur Verfügung,
ist der Mieter berechtigt, den vereinbarten Mietzins entsprechend zu
mindern. Der Vermieter ist berechtigt ein Ersatzschiff gleicher Art
und Güte zur Verfügung zu stellen. Bei einer
Klassenabweichung nach unten ist der Mietzins entsprechen zu
mindern. Ein weitergehender Schadensanspruch ist ausgeschlossen.
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Der Ausfall von
navigatorischen Hilfsmitteln wie GPS, Radar usw. stellt keinen Grund
zur Minderung der Chartergebühr dar.
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Der Mieter ist
berechtigt, im Falle persönlicher Verhinderung vom Vertrag
zurückzutreten. Wird der Rücktritt bis 8 Wochen vor Beginn
des Törns erklärt, sind 50 % des vereinbarten Mietzins zu
zahlen; bzw. die bereits geleistete Anzahlung wird einbehalten.
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Bei späterem
oder nicht angekündigtem Rücktritt ist der volle Mietzins
zu entrichten. Dem Mieter wird gestattet im Falle persönlicher
Verhinderung einen Ersatzmieter mit entsprechenden seemännischen
Qualifikationen zu stellen.
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Der Schiffszustand
sowie Zustand und Vollständigkeit der Ausrüstung werden
bei Übergabe und Rückgabe anhand einer Checkliste
festgestellt. Die Ausrüstungsliste ist Bestandteil des
Vertrages.
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Schäden an
der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht
nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin
ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum
Rücktritt.
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Verläßt
der Charterer das Boot an einem anderem als an dem vereinbarten Ort,
gleich aus welchem Grunde, so trägt er alle Kosten für die
Rückführung des Bootes zu Wasser und zu Lande sowie
eventuell dem Vermieter entstandene Verluste durch Mietausfall.
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Versicherungen
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Für die Boote
besteht eine Haftpflichtversicherung. Der Mieter haftet für
sämtliche Schäden an Boot und Ausrüstung sowie daraus
entstandene Verluste an Mieteinnahmen, sofern Schäden nicht
durch eine Versicherung gedeckt sind. Besteht eine
Vollkaskoversicherung, so entspricht die Höhe der Kaution der
Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Mieters beruht.
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Nutzung der Yacht
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Der Mieter
verpflichtet sich, das Boot nicht an Dritte zu überlassen, bzw.
es in irgendeiner Art gewerblich zu nutzen.
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Der Mieter hat das
Boot sauber und segelklar am vereinbarten Rückgabeort zu
übergeben. Bei verspäteter Rückgabe hat er dem
Vermieter die daraus entstandenen Kosten und eventuellen Verluste
durch Mietausfall zu erstatten.
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Der Mieter ist
verpflichtet ein Logbuch zu führen und alle Ereignisse, die
Schäden an der Yacht und Ausrüstung, sowie Einflüsse
betreffen, die Schäden auslösen können, einzutragen.
Von eingetretenen Schäden, insbesondere aufgetretenen Havarien
hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
Müssen Reparaturen während der Mietdauer durchgeführt
werden, ist auf jeden Fall die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
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Der Mieter
versichert, die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende
Erfahrung in der Führung eines Bootes zu besitzen.
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Er versichert, die
für das gemietete Fahrzeug und befahrene Seegebiet
erforderlichen Führerscheine zu besitzen.
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Motorenüberwachung:
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Der Ölstand
des Motors ist täglich zu überprüfen. Schäden,
die durch Trockenlauf des Motors oder Überhitzung durch
mangelnde Kühlwasserzufuhr entstehen, sind in keinem Fall
versichert und gehen zu Lasten des Charterers.
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Weitere Bedingungen
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Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Vertrages hat Vollunwirksamkeit nicht zur
Folge. Mündliche Nebenabreden sind nur nach schriftlicher
Bestätigung wirksam. Auskünfte erteilt der Vermieter nach
bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für Handlungen und
Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter haftbar
gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat-
und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsfolgen,
im In- und Ausland frei.
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Als Gerichtsstand
für den Mieter als auch den Vermieter wird Stralsund als
Gerichtsstand vereinbart
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